Notruf : 112

Blaulicht und Martinshorn sind Pflicht!

Florian Rott 44/1

Unsere Rettungskräfte sind Tag und Nacht einsatzklar. Häufig hört man sie auch mitten in der Nacht, dabei spielt es keine Rolle ob man direkt an der Hauptstraße oder bei einem Feuerwehrhaus wohnt, sobald das Martinshorn eingeschaltet wird, hört man dieses hunderte von Metern weit.

Nun kann es sein, dass mitten in der Nacht um 3 Uhr die Feuerwehr mit lautem Signal an Ihrem Haus vorbeifährt und Sie wach werden. Jeder Mensch reagiert hier anders und stellt sich verschiedene Fragen. Folgendes wäre denkbar:

  • Was ist wohl passiert?
  • Sind alle meine Liebsten zu Hause?
  • Hoffentlich brennt es nicht bei mir?
  • Müssen die so einen Krach machen und mich in meiner Nachtruhe stören?
Sobald die Feuerwehr alarmiert wird zählt jede Sekunde! Oftmals sind Minuten ausschlaggebend und entscheiden über Leben und Tod, über ein kleines Feuer oder einen Großbrand.

Die Feuerwehr hat somit die Pflicht im Schadensfall schnellstmöglich Hilfe zu leisten und an die Einsatzstelle zu kommen. Damit die Feuerwehr diese Pflicht erfüllen kann, kann sie das sogenannte Wegerecht laut § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVo) war nehmen. Das Wegerecht kann aber nur mit der Nutzung beider Alarmsignale Martinshorn und Blaulicht eingefordert werden! Nur dann haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen. Das Blaulicht allein ist hierfür nicht ausreichend!

Bitte denken Sie einmal weiter, bevor Sie sich über eventuell entstanden Lärm ärgern:
  • Die Feuerwehrleute waren vor kurzem selbst noch in ihren Betten
  • Müssen morgens in der Früh auch zur Arbeit
  • Feuerwehrleute können während des Einsatzes häufig die nächsten Stunden nicht mehr schlafen
  • Familienmitglieder der Feuerwehrleute machen sich auch Sorgen um ihre Liebsten
Während einer Einsatzfahrt versucht die Feuerwehr so viel Rücksicht wie möglich auf alle anderen Mitmenschen zu nehmen. Manchmal lässt sich aber der „Lärm“ nicht vermeiden!

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Rott a. Inn - Januar 2016

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